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   VG Halle, 22.06.2020 - 8 B 85/20   

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VG Halle, 22.06.2020 - 8 B 85/20 (https://dejure.org/2020,30509)
VG Halle, Entscheidung vom 22.06.2020 - 8 B 85/20 (https://dejure.org/2020,30509)
VG Halle, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 8 B 85/20 (https://dejure.org/2020,30509)
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  • BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen

    Auszug aus VG Halle, 22.06.2020 - 8 B 85/20
    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Maßnahmen in Wahrheit nicht abgeschlossen, sondern nur kurzzeitig unterbrochen worden wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995, 7 VR 16/94, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus VG Halle, 22.06.2020 - 8 B 85/20
    Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen den - in der VwGO als Regelfall vorgesehenen - nachträglichen (vorläufigen oder endgültigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - VGH 15 CE 16.1279 -, juris Rn. 53 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.12.2011 - 15 CS 11.2232

    Carport an der Grundstücksgrenze; Abweichung von Abstandsflächen; Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Halle, 22.06.2020 - 8 B 85/20
    Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein auf andere zumutbare Weise nicht zu verhindernder und nicht wieder gutzumachender Schaden für den Antragsteller drohen würde und der bereitgestellte nachträgliche Rechtsschutz gemessen am Maßstab von Artikel 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2011 - VGH 15 CS 11.2232 -, juris Rn. 20).
  • VG Halle, 20.02.2020 - 8 B 84/20

    Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen den Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt

    Auszug aus VG Halle, 22.06.2020 - 8 B 85/20
    Das beschließende Gericht hat mit Beschluss vom 17.02.2020 das hiesige Verfahren vom ursprünglichen Verfahren 8 B 84/20 HAL abgetrennt und am gleichen Tag beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig sei.
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